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Rentner | ||
GKV - Versicherte:Pflichtversicherte Rentner müssen einen Beitrag ihrer Rente für die Krankenversicherung
der Rentner entrichten. Sie erhalten vom Rentenversicherungsträger einen
Zuschuß, der maximal die Hälfte des tatsächlichen Beitrags beträgt. Für freiwillig versicherte Rentner gilt derselbe Beitragssatz. Auf Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen (z.B. Zins- und Mieteinnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze) muß zusätzlich der volle Kassensatz ohne Krankengeldanspruch gezahlt werden. Sie erhalten den Beitragszuschuß wie Pflichtversicherte. Für alle freiwillig Versicherten, die bereits am 31.12.92 eine Rente bezogen, sowie für pflichtversicherte Rentner bleibt es bei der Beitragsbelastung mit nur der Hälfte des allgemeinen Beitragsatzes der jeweiligen Krankenkasse. Beschäftigte Rentner sind bei geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei. Werden die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, sind Krankenversicherungsbeiträge sowohl vom Arbeitsentgelt, als auch von der Rente usw. zu zahlen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Versicherungspflicht für Rentner:
Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner:
PKV - Versicherte:In der PKV versicherte Rentner erhalten von ihrer Rentenversicherung
den Beitragszuschuß in gleicher Höhe wie gesetzlich Versicherte. Außerdem
brauchen sie für die Rente vergleichbare Einnahmen und Arbeitseinkommen
keine zusätzlichen Beiträge zu zahlen. |
Rente im Ausland. Jeder, der in Deutschland gearbeitet hat – ob Deutscher oder Ausländer – kann seine Rente grundsätzlich auch im Ausland beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung macht es möglich.
Unsere Welt ist kleiner geworden. Heute hat jeder zehnte Rentenberechtigte zeitweise im Ausland gearbeitet oder erhält seine Rente dorthin überwiesen. Die Zahl der Renten mit Auslandsbezug hat sich innerhalb von 20 Jahren verdreifacht. Die Deutsche Rentenversicherung schickt fast 1,4 Millionen Renten in über 100 Länder der Welt: von Albanien über Ghana bis nach Vietnam oder Australien. Wer Beiträge gezahlt hat und die Voraussetzungen erfüllt, hat auch Anspruch auf eine Rente – egal, wo er wohnt.
Grenzübergreifende Regelungen nötig
Das deutsche Sozialgesetzbuch – auch das Rentenrecht – bezieht sich auf das
deutsche Staatsgebiet und die Menschen, die hier leben und arbeiten.
Frankreich hat sein eigenes Rentenrecht, Italien wieder ein anderes. Aber
gleichzeitig bewegen sich die Menschen – als Arbeitnehmer, als Touristen oder
Auswanderer – über die nationalen Grenzen hinweg. Wenn zum Beispiel Paolo C.
aus Apulien zehn Jahre in Italien gearbeitet hat, 15 Jahre in Frankreich und
zwölf Jahre in Deutschland, sollte er gegenüber seinen nur in einem Land
tätigen Kollegen nicht benachteiligt werden. Deshalb wurden grenzübergreifende
Regelungen eingeführt.
Die Europäische Union
Die bedeutendste grenzüberschreitende Regelung war 1958 verbunden mit der
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Für die Bürger der Staaten,
die sich damals in der Vorläufer-Organisation der heutigen Europäischen Union
(EU) zusammenschlossen, wurde ein überstaatliches
Rentenrecht geschaffen, das im Wesentlichen die nationalen Rentenrechte
koordiniert. Die EU garantiert die Freizügigkeit auf dem
Arbeitsmarkt, die Verordnungen des EU-Sozialrechts bieten
den aus- und einwandernden Arbeitnehmern und ihren Angehörigen die dazu
gehörende soziale Sicherheit: Alle nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften
berücksichtigten Zeiten werden jetzt für Rentenanspruch und Leistungen sowie
für die Berechnung der Renten zusammengerechnet.
Die oben genannten 15 Jahre Arbeit in Italien, zehn Jahre in Frankreich und
zwölf Jahre in Deutschland von Paolo C. ergeben zusammen 37 Beitragsjahre.
Paolo C. gibt in dem Land, in dem er derzeit wohnt, einen Rentenantrag ab, und
erhält drei Renten: eine aus Italien, eine aus Frankreich und eine aus
Deutschland. Das gleiche Prinzip gilt auch für einen deutschen Angestellten,
der fünf Jahre für eine finnische Firma in Finnland gearbeitet hat.
41 Sozialversicherungsabkommen
Seit 1964 hat die Bundesrepublik mit insgesamt 41 Staaten außerhalb der
EU sogenannte
Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Solche Verträge regeln zwischen zwei
Staaten das gleiche, was die Verordnungen der EU für alle
EU-Bürger geklärt haben: Arbeitnehmern, die in einem
anderen Land tätig sind, oder ihren Angehörigen sollen daraus keine Nachteile
erwachsen.
Altersruhesitz am Mittelmeer
Auch deutsche Altersrentner, die sich im Ausland zur Ruhe setzen wollen,
können ihre Rente im Ausland erhalten. Die Europäische Union, günstige
Flugpreise und erschwingliche Immobilienpreise haben es vielen Rentnern
ermöglicht, dorthin zu ziehen, wo andere nur Urlaub machen. Aber eine solche
Entscheidung will gut überlegt sein. In Spanien gibt es ganze Kolonien von
Deutschen, die im spanischen Leben kaum integriert sind. Das Leben ist heute
nicht mehr so billig dort wie vor zehn Jahren. „Das führt zu Problemen, wenn
die Menschen alt und krank werden,“ fasst André Bucher von der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland die Lage zahlreicher deutscher Rentner in Spanien
zusammen. Fachleute empfehlen deshalb, „mit einem Bein“ in Deutschland zu
bleiben und nicht komplett auszuwandern. Aber ob in Deutschland, Spanien oder
Korea – die Deutsche Rentenversicherung sorgt dafür, dass jeder, der Beiträge
gezahlt hat, überall die ihm zustehende Rente bekommt.
Sichere Sache
Die Deutsche Rentenversicherung finanziert aus deutschen Beitragszeiten
Renten im Ausland:
an deutsche Staatsbürger zu 100 Prozent,
an EU-Ausländer zu 100 Prozent,
Ausländer aus Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, zu 100 Prozent,
sonstige ausländische Staatsangehörige nur zu 70 Prozent.
Die Post bringt das Geld
Die Deutsche Rentenversicherung hat die Auszahlung der Renten dem Renten
Service der Deutschen Post AG
übertragen (Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung und Abrechnung der
Renten; außer für knappschaftlich Versicherte). Aus bundesweit vier Zentren
schickt der Renten Service rund 20 Millionen Renten an Versicherte in
Deutschland; 1,4 Millionen Renten gehen in fast alle Länder der Welt. Rentner,
die umziehen oder das Kreditinstitut wechseln, sollten dies rechtzeitig dem
Renten Service der Deutschen Post AG
mitteilen. Formulare gibt es bei jeder Postfiliale.
Rente ohne Grenzen
Zahl der Renten, die an deutsche Versicherte gezahlt wird (Stand:
31.12.2004):
Deutschland 22126723
Ausland 171332
(davon nach USA 23833, Schweiz 16861, Österreich 16375, Frankreich 12292,
Spanien 12248, Kanada 11239, Australien 7204, Niederlande 6347, Großbritannien
6146, Südafrika 5402, Italien 4750, Belgien 4102, Brasilien 3524, Argentinien
2940, Schweden 2406, Israel 1724, Polen 1623, Griechenland 1383, Luxemburg
1319, Dänemark 1181, Ungarn 1166, Chile 1038)
Es wurden nicht alle Staaten aufgeführt, in die Renten gezahlt werden.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Auslandsaufenthalt GKV | ||
Bei einem Aufenthalt im Ausland besteht
durch das Sozialversicherungsabkommen Krankenversicherungsschutz in
folgenden Ländern: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Serbien und Montenegro, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Seit dem 01.01.2006 erhält der Versicherte entweder eine zusätzliche in Europa gültige Krankenversichertenkarte oder die neue elektronische Gesundheitskarte, die sowohl in Deutschland als auch im Ausland gültig ist. Geleistet wird nach der Regelung des Gastlandes.
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