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 Rentner-Info.com

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rentner

GKV - Versicherte:

Pflichtversicherte Rentner

 müssen einen Beitrag ihrer Rente für die Krankenversicherung der Rentner entrichten. Sie erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuß, der maximal die Hälfte des tatsächlichen Beitrags beträgt.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung der Rentner richtet sich seit 01.07.97 aufgrund des Risikostrukturausgleiches nach dem individuellen Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners.

Für freiwillig versicherte

Rentner gilt derselbe Beitragssatz. Auf Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen (z.B. Zins- und Mieteinnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze) muß zusätzlich der volle Kassensatz ohne Krankengeldanspruch gezahlt werden. Sie erhalten den Beitragszuschuß wie Pflichtversicherte. Für alle freiwillig Versicherten, die bereits am 31.12.92 eine Rente bezogen, sowie für pflichtversicherte Rentner bleibt es bei der Beitragsbelastung mit nur der Hälfte des allgemeinen Beitragsatzes der jeweiligen Krankenkasse.

Beschäftigte Rentner

 sind bei geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei. Werden die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, sind Krankenversicherungsbeiträge sowohl vom Arbeitsentgelt, als auch von der Rente usw. zu zahlen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Versicherungspflicht für Rentner:


Pflichtversichert sind die Rentner, die seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Pflichtmitglied oder im Rahmen der durch Pflichtmitgliedschaft begründeten Familienversicherung versichert waren (§ 5 SGB V).

Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner:


Wer als Rentner versicherungspflichtig wird, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag muß innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Die Befreiung gilt, wenn noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, vom Beginn der Versicherungspflicht an, sonst vom Beginn des dem Befreiungsantrag folgenden Kalendermonats an (§ 8 SGB V).

PKV - Versicherte:

In der PKV versicherte Rentner erhalten von ihrer Rentenversicherung den Beitragszuschuß in gleicher Höhe wie gesetzlich Versicherte. Außerdem brauchen sie für die Rente vergleichbare Einnahmen und Arbeitseinkommen keine zusätzlichen Beiträge zu zahlen.
Vgl. Standardtarif

Rente

Rente zahlen bis ans Ende der Welt

Rente im Ausland. Jeder, der in Deutschland gearbeitet hat – ob Deutscher oder Ausländer – kann seine Rente grundsätzlich auch im Ausland beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung macht es möglich.

Unsere Welt ist kleiner geworden. Heute hat jeder zehnte Rentenberechtigte zeitweise im Ausland gearbeitet oder erhält seine Rente dorthin überwiesen. Die Zahl der Renten mit Auslandsbezug hat sich innerhalb von 20 Jahren verdreifacht. Die Deutsche Rentenversicherung schickt fast 1,4 Millionen Renten in über 100 Länder der Welt: von Albanien über Ghana bis nach Vietnam oder Australien. Wer Beiträge gezahlt hat und die Voraussetzungen erfüllt, hat auch Anspruch auf eine Rente – egal, wo er wohnt.

Grenzübergreifende Regelungen nötig
Das deutsche Sozialgesetzbuch – auch das Rentenrecht – bezieht sich auf das deutsche Staatsgebiet und die Menschen, die hier leben und arbeiten. Frankreich hat sein eigenes Rentenrecht, Italien wieder ein anderes. Aber gleichzeitig bewegen sich die Menschen – als Arbeitnehmer, als Touristen oder Auswanderer – über die nationalen Grenzen hinweg. Wenn zum Beispiel Paolo C. aus Apulien zehn Jahre in Italien gearbeitet hat, 15 Jahre in Frankreich und zwölf Jahre in Deutschland, sollte er gegenüber seinen nur in einem Land tätigen Kollegen nicht benachteiligt werden. Deshalb wurden grenzübergreifende Regelungen eingeführt.

Die Europäische Union
Die bedeutendste grenzüberschreitende Regelung war 1958 verbunden mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Für die Bürger der Staaten, die sich damals in der Vorläufer-Organisation der heutigen Europäischen Union (EU) zusammenschlossen, wurde ein überstaatliches Rentenrecht geschaffen, das im Wesentlichen die nationalen Rentenrechte koordiniert. Die EU garantiert die Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt, die Verordnungen des EU-Sozialrechts bieten den aus- und einwandernden Arbeitnehmern und ihren Angehörigen die dazu gehörende soziale Sicherheit: Alle nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten werden jetzt für Rentenanspruch und Leistungen sowie für die Berechnung der Renten zusammengerechnet.
Die oben genannten 15 Jahre Arbeit in Italien, zehn Jahre in Frankreich und zwölf Jahre in Deutschland von Paolo C. ergeben zusammen 37 Beitragsjahre. Paolo C. gibt in dem Land, in dem er derzeit wohnt, einen Rentenantrag ab, und erhält drei Renten: eine aus Italien, eine aus Frankreich und eine aus Deutschland. Das gleiche Prinzip gilt auch für einen deutschen Angestellten, der fünf Jahre für eine finnische Firma in Finnland gearbeitet hat.

41 Sozialversicherungsabkommen
Seit 1964 hat die Bundesrepublik mit insgesamt 41 Staaten außerhalb der EU sogenannte Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Solche Verträge regeln zwischen zwei Staaten das gleiche, was die Verordnungen der EU für alle EU-Bürger geklärt haben: Arbeitnehmern, die in einem anderen Land tätig sind, oder ihren Angehörigen sollen daraus keine Nachteile erwachsen.

Altersruhesitz am Mittelmeer
Auch deutsche Altersrentner, die sich im Ausland zur Ruhe setzen wollen, können ihre Rente im Ausland erhalten. Die Europäische Union, günstige Flugpreise und erschwingliche Immobilienpreise haben es vielen Rentnern ermöglicht, dorthin zu ziehen, wo andere nur Urlaub machen. Aber eine solche Entscheidung will gut überlegt sein. In Spanien gibt es ganze Kolonien von Deutschen, die im spanischen Leben kaum integriert sind. Das Leben ist heute nicht mehr so billig dort wie vor zehn Jahren. „Das führt zu Problemen, wenn die Menschen alt und krank werden,“ fasst André Bucher von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland die Lage zahlreicher deutscher Rentner in Spanien zusammen. Fachleute empfehlen deshalb, „mit einem Bein“ in Deutschland zu bleiben und nicht komplett auszuwandern. Aber ob in Deutschland, Spanien oder Korea – die Deutsche Rentenversicherung sorgt dafür, dass jeder, der Beiträge gezahlt hat, überall die ihm zustehende Rente bekommt.

Sichere Sache
Die Deutsche Rentenversicherung finanziert aus deutschen Beitragszeiten Renten im Ausland:

an deutsche Staatsbürger zu 100 Prozent,

an EU-Ausländer zu 100 Prozent,

Ausländer aus Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, zu 100 Prozent,

 sonstige ausländische Staatsangehörige nur zu 70 Prozent.

Die Post bringt das Geld
Die Deutsche Rentenversicherung hat die Auszahlung der Renten dem Renten Service der Deutschen Post AG übertragen (Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung und Abrechnung der Renten; außer für knappschaftlich Versicherte). Aus bundesweit vier Zentren schickt der Renten Service rund 20 Millionen Renten an Versicherte in Deutschland; 1,4 Millionen Renten gehen in fast alle Länder der Welt. Rentner, die umziehen oder das Kreditinstitut wechseln, sollten dies rechtzeitig dem Renten Service der Deutschen Post AG mitteilen. Formulare gibt es bei jeder Postfiliale.

Rente ohne Grenzen
Zahl der Renten, die an deutsche Versicherte gezahlt wird (Stand: 31.12.2004):

Deutschland 22126723

 Ausland 171332
(davon nach USA 23833, Schweiz 16861, Österreich 16375, Frankreich 12292, Spanien 12248, Kanada 11239, Australien 7204, Niederlande 6347, Großbritannien 6146, Südafrika 5402, Italien 4750, Belgien 4102, Brasilien 3524, Argentinien 2940, Schweden 2406, Israel 1724, Polen 1623, Griechenland 1383, Luxemburg 1319, Dänemark 1181, Ungarn 1166, Chile 1038)

 

Es wurden nicht alle Staaten aufgeführt, in die Renten gezahlt werden.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auslandsaufenthalt GKV
Bei einem Aufenthalt im Ausland besteht durch das Sozialversicherungsabkommen Krankenversicherungsschutz in folgenden Ländern:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Serbien und Montenegro, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Seit dem 01.01.2006 erhält der Versicherte entweder eine zusätzliche in Europa gültige Krankenversichertenkarte oder die neue elektronische Gesundheitskarte, die sowohl in Deutschland als auch im Ausland gültig ist.
Geleistet wird nach der Regelung des Gastlandes.

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